Sie haben in Deutschland ein Urteil gegen einen sich in Israel befindenden Schuldner erwirkt und möchten dieses in Israel vollstrecken lassen? Bitte beachten Sie dazu die folgenden Hinweise:
Materiell
Grundsätzlich kann die Entscheidung eines deutschen Gerichts nach dem deutsch-israelischen Abkommen zur Durchsetzung gegenseitiger Gerichtsurteile durch ein israelisches Gericht bestätigt und daraufhin das hiesige Zwangsverfahren betrieben werden, wenn der Schuldner auf das Urteil hin nicht zahlt.
Wir verweisen auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20.7.1977, BGBl. 1980 II, 926ff.
Was die zur Eröffnung eines Anerkennungsverfahrens nötigen Unterlagen angeht, so verweisen wir auf § 15 des Vollstreckungsübereinkommens. Benötigt werden:
- eine beglaubigte Kopie des Urteils
- ein Rechtskraftnachweis
- Nachweis, dass die Entscheidung gemäß dem Recht des Staates, in dem sie ausgestellt worden ist, vollstreckbar ist
- wenn der Antragsteller nicht der Gläubiger ist, dessen Name in der Entscheidung jedoch genannt ist, ein Nachweis for seinen Anspruch
- Urschrift oder beglaubigte Kopie der Zustellungsurkunde oder einer anderen Urkunde, aus welcher ersichtlich ist, dass die Entscheidung der Partei, gegen welche vollstreckt werden soll, zugestellt wurde
- wenn der Beklagte im Rahmen des Verfahrens nicht erschienen ist oder nicht zur Sache vorgetragen hat, die Urschrift oder eine beglaubigte Kopie der Urkunde, aus welcher hervorgeht, dass die Klageschrift und die Ladung oder eine andere Urkunde, die der Eröffnung des Verfahrens dient, dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde
- eine beglaubigte Übersetzung aller Urkunden von einem vereidigten Dolmetscher oder einem Dolmetscher, der von der Behörde ernannt wurde oder von einem Notar.
Aus §§ 16, 5 und 6 des Abkommens geht hervor, dass das israelische Gericht fast kein Ermessen mehr hat, wenn alle o.a. Dokumente vorliegen.
Im November des Jahres 2000 hat der Staat Israel entschieden, dass das Verfahren nicht mehr ausschließlich im Landgericht Jerusalem, sondern an jedem zuständigen Gericht durchgefhrt werden kann. Örtlich zuständig ist i.d.R. das Gericht am Wohnort des Beklagten. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Streitwert – unter 2.5 Millionen NIS (ca 625.000 ) das Amtsgericht, über 2.5 Millionen NIS das Landgericht.
Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt sich nach der Belastung des spezifischen Gerichts. Es kann in der Regel mit etwa 12 bis 18 Monaten gerechnet werden.
Kosten
Die Gerichtsgebühr für die Anerkennung des Urteils im Amtsgericht beträgt etwa 160, im Bezirksgericht etwa 280 € (Stand 2019).
Die Einschaltung eines israelischen Anwalts ist anzuraten und bei einem ausländischen Kläger so gut wie ununmgänglich.
Das Rechtsanwaltshonorar ist in Israel, anders als in Deutschland, nicht gesetzlich festgesetzt, sondern zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei zu vereinbaren. Im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich das Honorar nach dem Streitwert (zwischen 5% und 25%) zzgl. eines Festbetrages für jede Gerichtssitzung ab der zweiten Gerichtssitzung.
Weiter ist Mehrwertsteuer in Höhe von zur Zeit 17% (Stand 2019) fällig.
Bei vollem Obsiegen des Klägers hat der Beklagte die Gerichtsgebühren in voller Höhe zu tragen. Ferner hat der Beklagte das Anwaltshonorar des Klägers zu bezahlen, und zwar in einer Höhe, die das Gericht nach Ermessen festlegt. Es kann also u.U. passieren, dass das Gericht dem Beklagten nicht das gesamte Honorar auferlegt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzurufen.